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823.1 CH-AR

Art. 9 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 9 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Die Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter und des Aktuars erfolgt durch den Regierungsrat je für ein Amtsjahr.

2. Das Präsidium des Einigungsamtes kann einem Departement übertragen werden.

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