823.1
CH-AR
Art. 9 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 9 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Die Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter und des Aktuars erfolgt durch den Regierungsrat je für ein Amtsjahr.
2. Das Präsidium des Einigungsamtes kann einem Departement übertragen werden.