823.1
CH-AR
Art. 8 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 8 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Der Präsident bestimmt den Ort der Verhandlungen.
2. Die Gemeinden haben für die Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und Bedienung zu tragen.