Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.1 CH-AR

Art. 8 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Der Präsident bestimmt den Ort der Verhandlungen.

2. Die Gemeinden haben für die Verhandlungen geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und Bedienung zu tragen.

← Art. 7 Verordnung über das kantonale Einigungsamt I. Zuständigkeit Art. 9 Verordnung über das kantonale Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →