Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.1 CH-AR

Art. 7 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 7 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Der Präsident leitet die Verhandlungen.

2. Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die ihm übertragenen schriftlichen Arbeiten.

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