823.1
CH-AR
Art. 6 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 6 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Das Einigungsamt besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und einer gleich grossen Anzahl von Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten als Fachbeisitzer.
2. Der Präsident, seine Stellvertreter und der Aktuar dürfen weder Betriebsinhaber noch Arbeiter oder Angestellte in wirtschaftlichen lndustriebetrieben sein.