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823.1 CH-AR

Art. 5 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

I. Zuständigkeit
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Art. 5 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Keine Anwendung findet die Verordnung

a) auf die Werkstätten des Bundes; auf die Betriebe des Kantons und der Gemeinden kommt sie nur für diejenigen Kollektivstreitigkeiten in Anwendung, welche zwischen der Verwaltung der betreffenden Betriebe und den nicht in einem öffentlichen Anstellungsverhältnis befindlichen Arbeitern entstehen (OR Art. 362);

b) wenn mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle errichten (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 33). Die betreffenden Betriebe sind jedoch verpflichtet, dem Regierungsrat hievon Mitteilung zu machen, unter Vorlegung des Abkommens.

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