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823.1 CH-AR

Art. 4 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

I. Zuständigkeit
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Art. 4 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Kollektivstreitigkeiten, welche über die Grenzen des Kantons Appenzell A.Rh. reichen, sind sofort von dem im Kanton Appenzell A.Rh. wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat anzuzeigen.

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