823.1
CH-AR
Art. 4 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
I. Zuständigkeit
Art. 4 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Kollektivstreitigkeiten, welche über die Grenzen des Kantons Appenzell A.Rh. reichen, sind sofort von dem im Kanton Appenzell A.Rh. wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat anzuzeigen.