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823.1 CH-AR

Art. 36 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

IV. Strafbestimmungen
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Art. 36 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 5. Juli 1920/9. November 1940 aufgehoben.

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