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823.1 CH-AR

Art. 33 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

IV. Strafbestimmungen
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Art. 33 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Gegen die gemäss Art. 31 ausgefällten Ordnungsbussen können die Betroffenen innert 14 Tagen an den Regierungsrat rekurrieren.

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