823.1
CH-AR
Art. 32 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
IV. Strafbestimmungen
Art. 32 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Vom Regierungsrat wird mit Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 100.- im Wiederholungsfalle bis Fr. 200.-, bestraft
a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, das Amt eines Fachbeisitzers auszuüben;
b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis (Art. 21) verletzt.