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823.1 CH-AR

Art. 32 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

IV. Strafbestimmungen
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Art. 32 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Vom Regierungsrat wird mit Ordnungsbusse von Fr. 20.- bis Fr. 100.- im Wiederholungsfalle bis Fr. 200.-, bestraft

a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, das Amt eines Fachbeisitzers auszuüben;

b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis (Art. 21) verletzt.

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