Art. 31 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
Art. 31 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Vom Präsidenten des Einigungsamtes kann mit Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis Fr. 50.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.-, bestraft werden, wer
a) der Pflicht zur Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit nicht nachkommt (Art. 16 Abs. 2);
b) dem Einigungsamt die zur Aufklärung des Tatbestandes nötigen Aufschlüsse oder Aktenzustellung trotz wiederholter Aufforderung verweigert oder wer als Partei der Pflicht, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen, nicht nachkommt (Art. 17);
c) einer Vorladung des Einigungsamtes als Partei, Zeuge oder Sachverständiger nicht Folge leistet (Art. 18);
d) als Fachbeisitzer seine Mitwirkung versagt;
e) in trölerischer Weise Ansprüche erhebt;
f) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich trotz Verwarnung unanständig benimmt.