823.1
CH-AR
Art. 30 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 30 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Zuwiderhandlungen gegen einen von den Parteien angenommenen Vermittlungsvorschlag oder einen im Sinne von Art. 26 vom Einigungsamt gefällten Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates vom Einigungsamt zu untersuchen und zu veröffentlichen.