823.1
CH-AR
Art. 3 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
I. Zuständigkeit
Art. 3 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Durch Beschluss des Regierungsrates kann dem kantonalen Einigungsamt die Erledigung weiterer Differenzen zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten betreffend die Arbeitsbedingungen übertragen werden.