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823.1 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

I. Zuständigkeit
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Art. 3 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Durch Beschluss des Regierungsrates kann dem kantonalen Einigungsamt die Erledigung weiterer Differenzen zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten betreffend die Arbeitsbedingungen übertragen werden.

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