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823.1 CH-AR

Art. 29 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 29 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Die Rechtskosten des Verfahrens vor dem kantonalen Einigungsamte trägt der Staat. Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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