823.1
CH-AR
Art. 28 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 28 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Während der Gültigkeit eines angenommenen Vermittlungsvorschlages oder eines Schiedsspruches ist die Anwendung aller Kampfmittel verboten.
2. Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamte festgestellt.
3. Strafeinleitung erfolgt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen auf Antrag des Einigungsamtes.