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823.1 CH-AR

Art. 27 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 27 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Gegen den materiellen Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche sind keinerlei Rechtsmittel zulässig.

2. Wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung dieses Reglementes steht den Parteien innert drei Tagen das Recht der Beschwerde an den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde offen.

3. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren.

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