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823.1 CH-AR

Art. 24 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 24 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Auf Begehren hat das Einigungsamt, auch wenn dessen Schiedsspruch abgelehnt worden ist, nach nochmaliger Anhörung der Parteien einen neuen Schiedsspruch zu fällen.

2. Der Schiedsspruch kann sich auf das ganze Streitverhältnis beziehen oder auf noch nicht verglichene Streitpunkte.

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