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823.1 CH-AR

Art. 23 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 23 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Nehmen die Parteien den Schiedsspruch des Einigungsamtes an, so ist er zu unterzeichnen, womit er in Rechtskraft tritt.

2. Lehnen sie ihn ab, so kann die streitige Angelegenheit, sei es vom Regierungsrat, sei es vom Einigungsamt, zum Gegenstand neuer Verhandlungen gemacht werden.

3. Abgelehnte Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

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