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823.1 CH-AR

Art. 22 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 22 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Nach der Eröffnung des Schiedsspruches haben sich die Parteien über die Annahme oder Ablehnung desselben auszusprechen.

2. Auf Begehren kann zur Abgabe der Erklärung eine Frist bis zu 5 Tagen gewährt werden.

3. Mit dem Schiedsspruch gibt der Präsident auch die Gründe bekannt, die zu demselben geführt haben.

4. Schiedsspruch und Begründung sind den Parteien überdies schriftlich mitzuteilen.

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