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823.1 CH-AR

Art. 21 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 21 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Die Schiedsinstanz hat nach den in den Art. 17-20 niedergelegten Grundsätzen sinngemäss zu verhandeln.

2. Auf Antrag der beteiligten Streitparteien können die Parteiverhandlungen öffentlich erfolgen. Die Vermittlungsvorschläge werden jedoch in geheimer Beratung, die unter dem Amtsgeheimnis steht, festgesetzt.

3. Für die Aufstellung eines Schiedsspruches ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

4. Der Aktuar hat beratende Stimme.

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