823.1
CH-AR
Art. 20 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 20 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Nehmen die Parteien den Vermittlungsvorschlag an, so haben sie dies unterschriftlich zu bescheinigen. Jeder Partei ist eine Kopie des angenommenen Vorschlages zuzustellen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, so hat der Präsident die strittige Angelegenheit, sofern der Kläger nicht von ihr absteht, an die Schiedsinstanz zu leiten.