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823.1 CH-AR

Art. 2 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

I. Zuständigkeit
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Art. 2 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Das kantonale Einigungsamt kann als Schiedsgericht in Streitigkeiten zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten angerufen werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 1 im Übrigen nicht gegeben sind, wenn beide Parteien sich auf das kantonale Einigungsamt als Schiedsgericht geeinigt haben, die Klägerschaft oder die Beklagtschaft aus einer Mehrheit von Personen besteht und die Differenzen aus einem Arbeitsverhältnis hervorgehen.

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