823.1
CH-AR
Art. 19 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 19 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Erscheinen beide Parteien zur Verhandlung, so hat der Präsident nach Anhörung der Parteien und Abnahme der Beweise den Parteien einen Vermittlungsvorschlag, der die abweichenden Interessen der Parteien bestmöglich in Einklang bringt und der Billigkeit entspricht, zu machen.
2. Sonderverhandlungen mit einer Partei sind zulässig.