Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.1 CH-AR

Art. 18 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Ist der Tatbestand bestmöglich abgeklärt, so erlässt der Präsident an die Parteien, Zeugen und Experten die Zitationen zur Verhandlung.

2. Sind Kläger oder Beklagte Einzelpersonen, so haben sie persönlich zu erscheinen, sind sie Handelsgesellschaften oder Verbände, so haben sie sich durch ihren Vorstand (Präsidenten oder Direktor) vertreten zu lassen. Die Beiziehung eines Verbandssekretärs oder Rechtsanwaltes entbindet nicht von der persönlichen Erscheinungspflicht.

3. Leistet eine Partei der Vorladung nicht Folge, so kann die erschienene Partei zum einseitigen Vortrage zugelassen werden. Der Präsident beruft sodann die Parteien zu einer zweiten Verhandlung, unter der Androhung, dass bei abermaligem Nichterscheinen die Vermittlungsinstanz auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Verhandlung Beschluss fasse.

← Art. 17 Verordnung über das kantonale Einigungsamt I. Zuständigkeit Art. 19 Verordnung über das kantonale Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →