Art. 18 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
Art. 18 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Ist der Tatbestand bestmöglich abgeklärt, so erlässt der Präsident an die Parteien, Zeugen und Experten die Zitationen zur Verhandlung.
2. Sind Kläger oder Beklagte Einzelpersonen, so haben sie persönlich zu erscheinen, sind sie Handelsgesellschaften oder Verbände, so haben sie sich durch ihren Vorstand (Präsidenten oder Direktor) vertreten zu lassen. Die Beiziehung eines Verbandssekretärs oder Rechtsanwaltes entbindet nicht von der persönlichen Erscheinungspflicht.
3. Leistet eine Partei der Vorladung nicht Folge, so kann die erschienene Partei zum einseitigen Vortrage zugelassen werden. Der Präsident beruft sodann die Parteien zu einer zweiten Verhandlung, unter der Androhung, dass bei abermaligem Nichterscheinen die Vermittlungsinstanz auf Grund des Ergebnisses der bisherigen Verhandlung Beschluss fasse.