Art. 17 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
Art. 17 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Der Präsident stellt sofort die Parteien, die Ursache, die Natur des Konfliktes und die Streitpunkte fest. Die Parteien haben die Pflicht, über alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes dient, Aufschluss zu geben und auf Verlangen Korrespondenzen, Arbeitsmuster, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederverzeichnisse beteiligter Berufsverbände, Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, Geschäftsbücher usw. zur Verfügung zu stellen.
2. In jedem Streitfall hat die Klägerschaft einen alles Wesentliche umfassenden, gedrängten Bericht über den Stand der streitigen Angelegenheit mit Angabe der Beweismittel, Zeugen, Expertisen, Augenschein abzugeben. Dieser Bericht ist der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Beklagtschaft hat ihre Gegenbeweise anzumelden.