823.1
CH-AR
Art. 16 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 16 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Das kantonale Einigungsamt schreitet ein
1. auf Begehren, wenn eine Behörde oder eine beteiligte Person oder Organisation es verlangt;
2. von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, bekannt wird, Letzteres sofern eine Beilegung den Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit gelingt.
2. Zur Anzeige vom Vorhandensein einer Kollektivstreitigkeit nach Art. 1 ist verpflichtet
a) jede beteiligte Partei;
b) der Gemeinderat des Ortes, in dem der Anstand besteht, sobald sich die Versuche zu einer gütlichen Erledigung als aussichtslos erwiesen haben.