Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.1 CH-AR

Art. 16 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Das kantonale Einigungsamt schreitet ein

1. auf Begehren, wenn eine Behörde oder eine beteiligte Person oder Organisation es verlangt;

2. von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, bekannt wird, Letzteres sofern eine Beilegung den Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit gelingt.

2. Zur Anzeige vom Vorhandensein einer Kollektivstreitigkeit nach Art. 1 ist verpflichtet

a) jede beteiligte Partei;

b) der Gemeinderat des Ortes, in dem der Anstand besteht, sobald sich die Versuche zu einer gütlichen Erledigung als aussichtslos erwiesen haben.

← Art. 15 Verordnung über das kantonale Einigungsamt I. Zuständigkeit Art. 17 Verordnung über das kantonale Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →