823.1
CH-AR
Art. 14 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 14 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Der Präsident, dessen Stellvertreter, die Fachbeisitzer und das Sekretariat erhalten die nämlichen Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen wie die Mitglieder der vom Kantonsrat gewählten Kommissionen. Die Entschädigungen für die Zeugen und Experten setzt das Einigungsamt, diejenigen für besondere Mühewalt des Präsidenten des Einigungsamtes der Regierungsrat fest.