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823.1 CH-AR

Art. 13 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 13 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Die Schiedsinstanz wird gebildet aus dem Präsidenten und zwei Fachbeisitzern, wovon der eine Betriebsinhaber, der andere Arbeiter oder Angestellter sein muss, mit Zuzug des Aktuars.

2. In schwierigen Fällen kann der Präsident auch seine Stellvertreter mit Sitz und Stimme zur Verhandlung einladen.

3. Die Fachbeisitzer bestimmt der Präsident. Sie sind wenn möglich derjenigen Berufsart zu entnehmen, welcher die Streitparteien angehören.

4. Gegen einen Fachbeisitzer können nur diejenigen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, welche nach der Zivilprozessordnung gegen einen Zeugen zulässig sind und soweit sich diese Gründe mit dem Charakter des Einigungsamtes vertragen. Der Präsident entscheidet endgültig.

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