823.1
CH-AR
Art. 12 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 12 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes bildet die Vermittlungsinstanz. Er kann schon zu den Vermittlungsverhandlungen Fachbeisitzer und den Aktuar beiziehen.