823.1
CH-AR
Art. 11 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 11 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Die Pflicht zur Annahme einer Wahl als Mitglied oder Fachbeisitzer des kantonalen Einigungsamtes besteht für die Dauer von drei Jahren.