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823.1 CH-AR

Art. 11 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 11 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Die Pflicht zur Annahme einer Wahl als Mitglied oder Fachbeisitzer des kantonalen Einigungsamtes besteht für die Dauer von drei Jahren.

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