823.1
CH-AR
Art. 10 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 10 Verordnung über das kantonale Einigungsamt
1. Die Fachbeisitzer werden vom Regierungsrat bei Beginn einer Amtsperiode bestimmt.
2. Die Fachbeisitzer sind den hauptsächlichsten wirtschaftlichen Betrieben des Kantons in gleicher Zahl aus Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten zu entnehmen.
3. Den Berufsverbänden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu machen.
4. Wählbar sind Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die volljährig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.