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823.1 CH-AR

Art. 1 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

I. Zuständigkeit
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Art. 1 Verordnung über das kantonale Einigungsamt

1. Dem kantonalen Einigungsamt liegt ob die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten

a) zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern oder Angestellten über das Arbeitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 30 und 31);

b) zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten von Berufsarten, die dem Fabrikgesetz nicht oder nur teilweise unterstellt sind.

2. Unter Kollektivstreitigkeiten sind Differenzen zu verstehen, welche sich aus den entgegengesetzten Interessen der Betriebsinhaber und der Arbeiter oder Angestellten in den Arbeitsbedingungen sowie in der Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergeben und welche zu Streiks, Sperren und Aussperrungen führen können.

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