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822.61 CH-AR

Art. 7 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Verfahren und Rechtsschutz

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Art. 7 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Verfahren und Rechtsschutz

1. Soweit keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind, richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege.

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