822.61
CH-AR
Art. 6 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Tripartite Kommission
Art. 6 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Tripartite Kommission
1. Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden kommt im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende Funktion zu.