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822.61 CH-AR

Art. 6 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Tripartite Kommission

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Art. 6 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Tripartite Kommission

1. Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden kommt im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende Funktion zu.

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