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Art. 5 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen

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Art. 5 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Sanktionen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des kantonalen Kontrollorgans über den Ausschluss von Arbeitgebern vom öffentlichen Beschaffungswesen und über die Kürzung von Finanzhilfen.

2. Rechtskräftige Entscheide werden dem SECO mitgeteilt.

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