822.61
CH-AR
Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Zusammenarbeit
Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Zusammenarbeit
1. Die Behörden nach Art. 2 Abs. 2 informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.