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822.61 CH-AR

Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Zusammenarbeit

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Art. 4 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Zusammenarbeit

1. Die Behörden nach Art. 2 Abs. 2 informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.

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