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822.61 CH-AR

Art. 3 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Übertragung von Kontrollaufgaben auf Dritte

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Art. 3 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Übertragung von Kontrollaufgaben auf Dritte

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmte Kontrollaufgaben auf Dritte übertragen.

2. Der Umfang der übertragenen Aufgaben, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung des Dritten sind in einer Leistungsvereinbarung festzulegen.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der mit der Leistungsvereinbarung übertragenen Kontrollaufgaben.

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