Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.61 CH-AR

Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Kantonales Kontrollorgan

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Kantonales Kontrollorgan

1. Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art. 3 für alle Kontrollaufgaben zuständig.

2. Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.

3. Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts missachtet worden sind.

← Art. 1 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit Gegenstand Art. 3 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →