822.61
CH-AR
Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Kantonales Kontrollorgan
Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Kantonales Kontrollorgan
1. Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art. 3 für alle Kontrollaufgaben zuständig.
2. Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.
3. Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts missachtet worden sind.