822.61
CH-AR
Art. 1 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Gegenstand
Art. 1 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
2. Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.