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822.61 CH-AR

Art. 1 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit - Gegenstand

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Art. 1 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

2. Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.

Gegenstand Art. 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit →

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