Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.61 CH-AR

Gegenstand

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

2. Sie sieht ergänzende Massnahmen vor zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts.

1. Kantonales Kontrollorgan im Sinne des Bundesrechts ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es ist unter Vorbehalt von Art. 3 für alle Kontrollaufgaben zuständig.

2. Es prüft nach Massgabe des Bundesrechts die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Mehrwertsteuerrecht und leitet seine Feststellungen an die in der Sache zuständige Behörde oder Organisation weiter.

3. Ebenso informiert es die zuständige Sozialhilfebehörde, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Meldepflichten des kantonalen Sozialhilferechts missachtet worden sind.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann bestimmte Kontrollaufgaben auf Dritte übertragen.

2. Der Umfang der übertragenen Aufgaben, die Dichte der Kontrolltätigkeiten und die Entschädigung des Dritten sind in einer Leistungsvereinbarung festzulegen.

3. Das Departement Bau und Volkswirtschaft überwacht den Vollzug der mit der Leistungsvereinbarung übertragenen Kontrollaufgaben.

1. Die Behörden nach Art. 2 Abs. 2 informieren das kantonale Kontrollorgan über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile.

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet auf Antrag des kantonalen Kontrollorgans über den Ausschluss von Arbeitgebern vom öffentlichen Beschaffungswesen und über die Kürzung von Finanzhilfen.

2. Rechtskräftige Entscheide werden dem SECO mitgeteilt.

1. Der Tripartiten Kommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden kommt im Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beratende Funktion zu.

1. Soweit keine besonderen Bestimmungen anwendbar sind, richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz vom 9. September 2002 über die Verwaltungsrechtspflege.

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