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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)

III. Verfahren
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Art. 8 V zum FamZG · Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)

1. Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden an.

2. Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei, insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuererklärung.

3. Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründenden Tatsachen nachzuweisen.

4. Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet.

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