822.411
VDUFAMZG
CH-AR
Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anmeldung
III. Verfahren
Art. 5 V zum FamZG · Anmeldung
1. Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei der Familienausgleichskasse geltend.
2. Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der Familienausgleichskasse.