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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anmeldung

III. Verfahren
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Art. 5 V zum FamZG · Anmeldung

1. Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei der Familienausgleichskasse geltend.

2. Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der Familienausgleichskasse.

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