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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Geltendmachung

III. Verfahren
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Art. 4 V zum FamZG · Geltendmachung

1. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgebenden geltend.

2. Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht werden.

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