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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)

II. Anerkennung von Familienausgleichskassen
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Art. 3 V zum FamZG · Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)

1. Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustellen.

2. Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf.

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