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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Inkrafttreten

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 21 V zum FamZG · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist zum EG zum FamZG am 1. Januar 2009 in Kraft.

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