822.411
VDUFAMZG
CH-AR
Art. 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)
II. Anerkennung von Familienausgleichskassen
Art. 2 V zum FamZG · Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)
1. Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per 1. Januar ausgesprochen. Gesuche um Anerkennung sind bis zum 31. August des Vorjahres einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisation, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Reglement zu enthalten.
2. Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen, welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement mitzuteilen.