822.411
VDUFAMZG
CH-AR
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Statistik
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 19 V zum FamZG · Statistik
1. Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
2. Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden übertragen. Diese wird dafür durch den Kanton entschädigt.