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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenwechsel

VI. Verschiedene Bestimmungen
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Art. 18 V zum FamZG · Kassenwechsel

1. Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahresanfang erfolgen.

2. Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.

3. Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienausgleichskasse sowie dem Departement den Austritt.

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