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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kassenrevision

V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden [[1]](#titletitle_text_fn_43337_2_1_c)
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Art. 16 V zum FamZG · Kassenrevision

1. Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.

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