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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Abrechnungsstellen

V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden [[1]](#titletitle_text_fn_43337_2_1_c)
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Art. 13 V zum FamZG · Abrechnungsstellen

1. Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsausgleichskassen im Sinne der Art. 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, denen im Kanton Appenzell Ausserrhoden domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende angeschlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln.

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