822.411
VDUFAMZG
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Register
IV. Aufsicht und Kontrolle
Art. 11 V zum FamZG · Register
1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständigerwerbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende.