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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Register

IV. Aufsicht und Kontrolle
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Art. 11 V zum FamZG · Register

1. Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständigerwerbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgebende.

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